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„Wallraf digital“ – Ein Modellprojekt digitaler Wissensvermittlung

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Digitale Wissensvermittlung beschränkt sich oft auf die Haltung eines „Machen wir da halt mal ‘nen Blog zu“. Das Projekt des Lehrstuhls für Geschichte der frühen Neuzeit von Prof. Dr. Gudrun Gersmann hingegen basiert auf einem umfassenden Konzept. Eine App zum kostenlosen Download, verschiedene Online-Angeboten auf den Seiten der Universität Köln gehören zu „Wallraf digital“. Und auf dem Blog „Zeitenblicke“ bloggen Prof. Gudrun Gersmann, ihre MitarbeiterInnen und GastautorInnen zu aktuellen Themen aus der Forschung rund um „Europa um 1800“, Lehre, digitale Projekte, Transfer und Management.

Wer war Wallraf?

Ferdinand Franz Wallraf lebte von 1748 bis 1824 in Köln, wo er als Stadtreformer, Universitätspolitiker und Kunstsammler tätig war. Als letzter Direktor der alten Kölner Universität brachte er Reformschriften auf den Weg, die das Universitätsleben noch heute prägen. Den Einstieg in das Thema bietet der Crashkurs Wallraf für alle, die den Namen Wallraf nur mit dem Vornamen Günter, einem Doppel-F und Enthüllungsjournalismus verbinden können.

 

Die Stadtbibliothek, das Stadtmuseum, das Bildarchiv und andere kulturelle Einrichtungen sind aktiv an dem Projekt beteiligt, das sich an Studierende und Forschende aber auch an die Stadtöffentlichkeit richtet. Wallraf digital wurde medial bereits breit rezipiert – Die Kölner Rundschau berichtete, das Kölner Tourismusportal verwies auf die App und auch auf der MAI-Tagung (Museums and Internet) wurde Wallraf Digital vorgestellt. Unter dem Hashtag #maitagung können die Beiträge verfolgt werden.

Digitale Wissensarchitektur: Gekommen um zu bleiben

Gut zu wissen: In das Projekt „Wallraf digital“ sind schwerpunktmäßig junge Forschende involviert. Die Universität Köln positioniert sich damit stark für eine zukunftsgerichtete Vermittlungsarbeit: Am MAP-Lab (Modern Academic Publishing) lernen junge HistorikerInnen das „Denken in digitalen Publikationsstrukturen“. Unter dem Namen „zeitenblicke“ lief bereits von 2002 bis 2013 ein interdisziplinäres Online-Journal, das als Vorreiterprojekt die Möglichkeiten geisteswissenschaftlichen Publizierens unter Bedingungen des Internets auslotete. Das Gesamtprojekt App – Blog – Portal steht Modell für eine umfassende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Frage nach digitalen Forschungs- und Vermittlungsstrategien, der sich in Zukunft auch andere Einrichtungen aus der Kultur- und Wissenschaft stellen müssen.

Verfasserin des Beitrags

Redaktion

Alina Valjent

Redaktion

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Freie Lizenzen im Netz – Grundlagen

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WTFPL – Das ist Popkultursprech als Lizenzform: Do What The Fuck You Want To Public License. „Mach doch was du willst“ so könnte man die WTFPL höflich übersetzen. Nicht immer steckt im Namen der Lizenz so direkt und unbürokratisch der Gehalt ihrer Vereinbarung. Die Möglichkeiten von Lizenzgebung im Netz sind vielfältig – aber auch ein wenig unübersichtlich. Freie Lizenzen für Software und Inhalte spielen in der Diskussion um Open Source bzw. Content eine Rolle, aber auch im Alltag von Kultureinrichtungen, die sich online bewegen. Ganz allgemein: Wer es mit kreativen Inhalten im Netz zu tun hat, oder selbst Text, Bild oder Ton ins Netz stellen will, sollte sich zumindest ein wenig mit den möglichen Lizenzen auskennen.

Open Source, Open Content – Die verschiedenen Lizenzen

Als erste ausgearbeitete freie Lizenz waren die GNU General Public Licenses im Umlauf. Die Software-Lizenz sollte Code unter einem freien Lizenzierungsmodell zugänglich machen. Die Grundsätze der Bewegung hat Richard M. Stallman 1985 in einem Manifest niedergeschrieben. Um zu gewährleisten, dass EntwicklerInnen, die mit GNU-Software arbeiten, den Wissenspool ebenfalls nähren, verpflichtet die Lizenz ihre NutzerInnen zur Weitergabe der Derivate unter gleichen Bedingungen (Copyleft). Die Idee freier Lizenzen geht also auf die Software-Entwicklung zurück, die durch freien Code kollaborative Arbeiten ermöglichen wollte. Weitere Lizenzen für „freie Software“ sind u.a. die Apache-Lizenz und die BSD-Lizenz, wobei letztere sich von der GNU dadurch unterscheidet, dass der Quellcode nicht mit veröffentlicht werden muss. Die Apache-Lizenz (2.0) ist hingegen mit der GNU GPL (Version 3) kompatibel. Da parallel zur Software auch die Handbücher zur Nutzung lizensiert werden mussten, entwickelte sich die GNU Free Documentation License. Diese wird heute auch für anderweitig freie Inhalte verwendet. Auch Wikipedia ist unter GNU lizensiert. 

  • Lizenzen sind Vereinbarungen zwischen zwei Interessengruppen, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Diese beiden Parteien schließen einen Lizenzvertrag, der eine Beschreibung des Gegenstandes, sowie konkrete Festlegungen von Laufzeit, Vergütung, Einsatzbereich und ggf. Strafen bei Nicht-Einhaltung der Bedingungen festschreibt. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind durch wechselseitige Rechte und Verpflichtungen aneinander gebunden. Während im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst der Werkbegriff Lizenzierungs-Modi bestimmt, liefert das Patentrecht das Gegenstück des Urheberschutzes im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich.

Im Open-Content-Bereich haben sich in den letzten Jahren die Creative Commons (CC) für „freie Inhalte“ durchgesetzt. Während ältere Lizenzen mit relativ komplexen Texten auf unsicherer Gesetzeslage operieren, sind die Creative-Commons-Lizenzen relativ allgemeinverständlich gehalten. Icons und Abkürzungen ermöglichen den NutzerInnen den schnellen Überblick über Bedingungen der Lizenznutzung. Die vier Kernelemente sind die Variablen „BY“, „NC“, „ND“ und „SA“, die auch durch Piktogramme symbolisiert werden können.

Freie Lizenzen im Netz – Grundlagen

Namensnennung („BY“) ist in fast allen Lizenzformen vorgeschrieben, mit „NC“, einem durchgestrichenen Euro- oder Dollar-Symbol, wird angezeigt, dass das Werk nicht kommerziell benutzt werden darf, „SA“ schreibt mit „share alike“ die Weitergabe unter gleichen Bedingungen vor und eine Weiterbearbeitung wird mit „ND“ („no derivatives“) ausgeschlossen. Aus der Kombination dieser vier Variablen ergeben sich die verschiedenen CC-Lizenzen. Die GNU Free Documentation License entspräche im CC-System demzufolge der CC-BY-SA-Kobination. „Ganz“ frei ist nur die CC0-Lizenz. Die Vorteile von CC-Lizenzen liegen in der übersichtlichen Kombinations- und Rekombinationsmöglichkeit der Modelle sowie in der Kompatibilität mit dem deutschen Urheberrecht. Und das ist gar nicht so einfach…

Wahret die Originale: Ein Gnu. In Echt. Mit CC0-Lizenz.
Wahret die Originale: Ein Gnu. In Echt. Mit CC0-Lizenz.

Freie Lizenzen und das deutsche Urheberrecht

Sich von seinen Urheberrechten loszusagen scheint zunächst einmal sehr einfach. Doch kein Copyright anzugeben, bedeutet nicht automatisch, dass die Urheberrechte entfallen. Während das ©-Zeichen nach US-amerikanischem Recht bei urheberrechtlich geschützten Werken angegeben werden muss, um den Schutz zu gewährleisten, ist in Deutschland jedes Werk, das schutzfähig ist, standardmäßig geschützt. Das heißt: Urheberrechtsfähige Werke, also Werke die einen gewissen Grad an Innovation und individuell zurechenbare Leistung aufweisen, unterliegen automatisch dem Urheberrecht. Erst eine Lizensierung unter einer freien Lizenz, etwa einer GNU- oder CC-Lizenz übergibt das Werk rechtsgültig der Allmende. Urheberrechtlich geschützte Werke werden 70 Jahre nach dem Tod des Autors übrigens automatisch zum Gemeingut.

  • § 2 Geschützte Werke

    (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Eine deutsche Lizenz für freie Inhalte ist die UVM-Lizenz, die bereits vor den CC-Lizenzen im deutschsprachigen Raum verwendet wurde. Sie wurde 2003 vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) im Auftrag des Kompetenznetzwerks Universitätsverbund Multimedia (UVM) in Nordrhein-Westfalen entwickelt und ist speziell auf deutsches und europäisches Recht abgestimmt. Sie erlaubt komplexere Bestimmungen z.B. in Bezug auf die Namensnennung, die je nach Veränderungsgrad des Ursprungsproduktes vorgeschrieben bzw. nicht erlaubt ist. Eine französische Lizenz für freie Inhalte ist die „Licence Art Libre“, die ebenso wie die UVM eine Weitergabe unter gleichen Bedingungen voraussetzt. Diese Lizenz für freie Kunst zeichnet Werke aus, die auch kommerziell genutzt werden dürfen und entspricht damit der CC-BY-SA Lizenz.

Viele Wege führen nach Rom, nicht alle zur richtigen Lizenz

Durch die Vermischung von Rechtsräumen im globalen Netz und die internationale Zirkulation von Text, Bild und Ton entstehen oftmals rechtliche Unsicherheiten. Einige Lizenzmodelle sind untereinander kompatibel, andere schließen sich aus, Lizenztexte werden nicht immer aus dem Englischen übersetzt und die Verwendung von Symbolen wie dem © oder dem ℗ erfolgt häufig uninformiert. Wir hoffen, hier ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Die WTFPL-Lizenz gibt es übrigens wirklich. Sie ist jedoch aufgrund unsicherer Rechtslage nicht uneingeschränkt zu empfehlen. Wer sein Werk im WTF-Modus weitergeben will, greift lieber auf die standardisierte CC0-Lizenz zurück. Mit der kann man sein Werk sicher (und fäkalsprachenfrei) der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.

Dieser Text ist unter CC-BY-SA freigegeben. Er kann bei Namensnennung und Quellenangabe verwendet und unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden!
Dieser Text ist unter CC-BY-SA freigegeben. Er kann bei Namensnennung und Quellenangabe verwendet und unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden!

 

Verfasserin des Beitrags

Redaktion

Alina Valjent

Redaktion

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Vor wem haben wir eigentlich Angst…?

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…oder vielmehr: Vor wem könnte man hier eigentlich Angst haben? 

Vor Google, Facebook und Co. natürlich! 

Wer soziale Medien oder gar Messenger-Dienste wie WhatsApp nutzt, willigt darin ein, dass seine Daten auf Servern in den USA gespeichert werden und dort zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden dürfen. Doch es sind in den meisten Fällen nicht nur die eigenen Daten. Um z. B. WhatsApp nutzen zu können, muss ein User dem Unternehmen zunächst auch jede Menge Daten von Dritten zur Verfügung stellen, denn die Software benötigt Zugriff auf die Telefonnummern der gesamten Kontakte, die auf dem Smartphone gespeichert sind. Laut AGBs darf WhatsApp diese Daten zu kommerziellen Zwecken verwenden. Das ist datenschutzrechtlich ein riesiges Problem.

Grund genug für das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem familiengerichtlichen Beschluss zu fordern, dass schriftliche Einverständniserklärungen aller Menschen einzuholen seien, die ein minderjähriger Nutzer in der Kontaktdatenbank vorhält, wenn er diese WhatsApp zur Verfügung stellen möchte. Dies gelte als Auflage für Eltern zur Überwachung der Smartphone-Nutzung ihres minderjährigen Kindes. What?

Zur Klarstellung: Natürlich ist die ungefragte Weiterhabe von Daten juristisch wie ethisch ein Problem. Aber ohne dies zu tun verweigert WhatsApp die Nutzung der Software. Es verstößt also mit hoher Wahrscheinlichkeit so ziemlich jeder WhatsApp-Nutzer gegen das Datenschutzgesetz, wenn er keine schriftliche Einverständniserklärung hat.

Einverständniserklärungen zu fordern ist netter Versuch, aber in vielerlei Hinsicht weltfern und katastrophal. Denn wenn die AGBs von WhatsApp zum illegalen Handeln zwingen, sind zunächst die AGBs ein Problem.

Der Beschluss bedeutet damit de facto das Ende des digitalen Austauschs für Minderjährige. Denn wer bitte schön macht und schafft es ernsthaft, diese Auflage zu erfüllen, wenn man WhatsApp richtig nutzen möchte? Und der Beschluss müsste grundsätzlich ja nicht nur WhatsApp betreffen, denn sobald ich meine Daten überhaupt auf einem Smartphone speichere, habe ich sie ja bereits an Google, Apple o.ä. weitergegeben. Ähnlich bei der Nutzung einer Adressverwaltung auf dem Rechner, wenn dieser an eine Cloud angebunden ist. Immer dann gebe ich diese Daten weiter.

Und warum sollte das nur für Minderjährige ein Problem sein? Natürlich haften Eltern für ihre Kinder und könnten durch eine schriftliche Einverständniserklärung eine mögliche Klage umgehen. Aber das Problem ist in seinem Grundsatz dadurch ja nicht vom Tisch. (Siehe auch die Diskussion auf Twitter.)

Und ein bisschen Angst vor Veränderungen!

Interessanterweise ging es in dem Urteil nicht primär darum, dass Daten in die USA, also ins Ausland weitergegeben werden, sondern dass Daten grundsätzlich weitergegeben werden. Man kann den Eindruck haben, eine der Hauptängste sei es, dass die Daten in die Hände von Unternehmen gelangen, die damit auch noch Geld verdienen möchten. Unvorstellbar in Zeiten, in denen im Internet scheinbar alles kostenlos ist…

Und in diesem Punkt zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld die gesamte Absurdität des deutschen Umgangs mit dem digitalen Wandel. Deutschland möchte als große Industrienation zwar ganz vorne mit dabei sein, kann aber nicht ein einziges weltweit bedeutendes Unternehmen vorzeigen, das den digitalen Wandel aktiv mit gestaltet. Datenweitergabe bedeutet in Deutschland daher fast immer die Weitergabe ins Ausland. Es geht in dem Beschluss also doch auch um die USA.

Natürlich wird der digitale Wandel in Deutschland nicht dadurch beschleunigt und diese Situation nicht dadurch verbessert, dass ich Kontaktdaten von Dritten an WhatsApp weiterleite. Aber es führt uns einmal wieder vor Augen, dass es in Deutschland einiges aufzuholen gibt. Nicht nur den Datenschutz. Denn schriftliche Einverständniserklärungen zu fordern und die Nutzer für die AGBs von WhatsApp verantwortlich zu machen, können ja nicht die Lösung sein.

Und so ist dieser Beschluss nicht nur ein Zeigefinger, der schuldzuweisend auf Datenkraken zeigt. Dieser Finger zeigt uns auch diejenige, die mit ihm zeigt: Eine weit verbreitete kritische Haltung gegenüber Veränderungen. Eine unbestimmte Angst, nicht mehr Herr im Hause zu sein, wenn Unternehmen die eigenen Daten auswerten. Eine Angst vor gläsernen Bürgern, die von einer künstlichen Intelligenz gesteuert werden. Eine Angst davor, dass diese Daten in die falschen Hände gelangen könnten.

Wie kann man dieser Angst begegnen? Zum einen müssen wir uns vernünftige Gedanken über den Datenschutz machen, denn natürlich gibt es vieles, was dort im Argen liegt. Zum anderen braucht es aber auch Bildung und die Erziehung zu digital mündigen und reflektierten Bürgern. Ob der Beschluss des Amtsgerichts, der faktisch das Ende der Nutzung von digitalen Diensten für Minderjährige bedeutet, dafür hilfreich ist, möchte ich zumindest bezweifeln.

Aber der Beschluss ist noch vor einem weiteren Hintergrund absurd. Denn er fällt in eine Zeit, in der nicht nur Unternehmen an großen Datenmengen interessiert sind.

Aber Angst haben wir doch nicht vor der Regierung!

Der deutsche Bundestag hat letzte Woche Donnerstag mir nichts dir nichts im Eilverfahren ein Gesetz beschlossen, das jedem klar denkenden Nutzer von digitalen Kommunikationsgeräten noch sehr viel mehr den Atem gefrieren lassen müsste. Es ist vielleicht das weitreichendste Überwachungsgesetz der bundesdeutschen Geschichte und hat das Potenzial, Horrorszenarien wie aus 1984 und den feuchten Traum eines jeden Stasi-Beamten Wirklichkeit werden zu lassen. Es geht um den sog. Staatstrojaner: die Möglichkeit für deutsche Geheimdienste, Spähsoftware auf den Geräten von Nutzern zur totalen Überwachung zu installieren.

Nur fürs Verständnis: Verschlüsselte Daten, wie die Kommunikation bei Anbietern wie WhatsApp, die nicht einmal von den entsprechenden Unternehmen selbst gelesen werden können, können zukünftig bereits vor der Verschlüsselung von deutschen Geheimdiensten abgesaugt werden. O’zapft is beim BND! Die Party kann losgehen.

Und was dabei mindestens genauso schlimm ist: Der Widerstand und der öffentliche Aufschrei gegen das Gesetz ist im Vergleich zu seiner Tragweite so erschreckend leise, dass man den Eindruck haben könnte, der im Umgang mit WhatsApp und Google so oft öffentlich beschworene Datenschutz und die Privatsphäre seien bierselig und händchenhaltend am Horizont der Bedenkenlosigkeit in der Abenddämmerung verschwunden. Klar, die großen Zeitungen schreiben darüber, gerne mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz wohl derart verfassungsfeindlich ist, dass es keinen langen Bestand haben wird. Aber das gilt es abzuwarten.

Was, wenn nicht Geheimdienstaktivitäten dieser Art, könnten denn die oft genannten „falschen Hände“ sein?

Was, wenn nicht eine unkontrollierbare staatliche Überwachung durch Spähsoftware, macht uns zu gläsernen Bürgern? Dass Geheimdienste unkontrollierbar sind, haben sie uns in den vergangenen Jahren ausreichend bewiesen.

Einverständniserklärung

Liebe mir bekannten Minderjährigen,
meine lieben Kinder,
ich erteile Euch hiermit die Erlaubnis, meine Kontaktdaten an WhatsApp zu übermitteln, und freue mich auf den regen Austausch mit Euch.

Liebe Nachrichtendienste,
ich widerspreche hiermit der Nutzung meiner Daten und Kommunikationsinhalte, an die Sie möglicherweise durch Maßnahmen gelangen konnten, die durch das sog. „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ ermöglicht wurden.

Verfasser dieses Beitrags

CEO

Holger Simon

CEO

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